Rechtliches

Anrecht auf einen Nachteilsausgleich haben laut Gesetz: 

Anrecht auf einen Nachteilsausgleich in der Schweiz haben Menschen mit einer Behinderung im juristischen Sinne. (Definition im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 2. Abs. 1.)[1]:
«In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.»[2]

 

Für die Nachteilsausgleiche sind die jeweiligen Kantone verantwortlich, welche sich an den nationalen Richtlinien orientieren. Für den Kanton Basel-Stadt gelten die Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich vom 15. August 2025. 
 In Art. 2, Abs. 2.1 steht: «Für Schülerinnen, Schüler und Lernende mit einer Entwicklungsstörung oder Behinderung besteht ein rechtlicher Anspruch auf Massnahmen zum Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen.»

Und in Art. 2, Abs. 2.2 steht: «Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich sollen die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändern, dass die Benachteiligung, die durch die Entwicklungsstörung oder Behinderung bei der Leistungserhebung entsteht, so gut wie möglich ausgeglichen wird. Sie haben die Art und den Grad der Entwicklungsstörung oder Behinderung zu berücksichtigen.»[3]
 

Auf der Website des Bundesamts für Statistik, wird Behinderung wie folgt definiert: «Von Behinderung wird gesprochen, wenn ein gesundheitliches Problem zu einer Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder -struktur einer Person führt, die Fähigkeit zur Verrichtung gewisser Aktivitäten einschränkt oder Tätigkeiten in ihrem sozialen Umfeld erschwert. Behinderung ist somit nicht nur ein biologisches, sondern auch ein soziales Problem.»[4]

 

Eine Angststörung stellt eine Beeinträchtigung und damit eine Behinderung dar, welche die schulische und soziale Fähigkeit beeinträchtigt.

Betroffene können vieles nicht oder nur beschränkt so machen wie andere. In den Richtlinien für einen Nachteilsausgleich wird davon gesprochen, dass Menschen mit einer Behinderung einen Nachteilsausgleich erhalten sollen, und Menschen mit einer Angststörung sollten da keine Ausnahme sein. 

Diese psychische Erkrankung ist zwar heilbar, dies ist allerdings meistens ein sehr langer Prozess. Im Anschluss an eine fachärztliche Diagnose und begleitend zu Psychotherapie, um das Problem langfristig anzugehen, sollte eine Hilfe im Schulalltag geboten werden.




Quellen:
[1] „Nachteilsausgleich – SZH“, https://www.szh.ch/themen/nachteilsausgleich[2] „SR 151.3 - Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Be...“, Fedlex, zugegriffen 4. September 2024, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/667/de#fn-d6e88[3] „Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich“, o. J., https://www.edubs.ch/dienste/Dienste-VS/ffi/dokumentablage-ffi/downloads/richtlinien-zu-den-massnahmen-zum.pdf[4] „Behinderungen“, zugegriffen 23. August 2025, https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/behinderungen.html